Aufzugswartung
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) müssen Aufzugsanlagen, die der Aufzugsrichtlinie unterliegen unter anderem nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.
Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Diesen Anforderungen kann ein Aufzugsbetreiber nur dann nachkommen, wenn er seine Aufzugsanlagen von einer fachkundigen Person warten läßt. Der Umfang der Wartungsarbeiten und die Wartungsintervalle sollen sich dabei bedarfsgerecht an der Nutzung der Aufzüge orientieren.
Bei der Vertragsgestaltung Ihrer Wartungsverträge kann Sie die LIFTplan Ingenieurgesellschaft unterstützen.
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